Bauseitige Leistungen
- Ausführung des Fahrschachtes einschließlich Lüftungstechnischer EInrichtungen nach Anlagenzeichnungen
- Ausführung der Schachtgrube für Stahlschachtkonstruktionen
- Verlegen und Reinigen aller Ankerschienen
- Entwässern und Reinigen der Schachtgrube
- Lieferung und Einbauen von Lastösen nach Aufzugsplanung
- Meterriss an der schachtinnenseite jeder Türaussparung
- Bereitsstellung von Licht- und Kraftstrom
- Verschließbarer Raum für die Dauer der Montage zur Lagerung von Material und Werkzeug
sowie als Aufenthaltsraum für das Montagepersonal gemäß Arbeitsstättenverordnung
- Lagern der Aufzugteile bei nicht montagefertigem Schacht
- Baumeisterarbeiten, z.B. Einputzen Türrahmen, Angießen an die Schwellen, Fußbodenanschluß, Unterfüttern Grubenelemente für Fahrkorb und Gegengewicht
- Glattstrich und ölfester Anstrich der Schachtgrube
- Endgültiger Kraft- und Lichtstromanschluß bis zum Bedienkasten. Zusätzlich eine Telefonleitung auf Haupt- oder Nebenstellenanschluß (auf Nebenstellenanlage nur bei Vorhandensein einer Hilfsstromquelle) für den späteren Anschluß an das Fernbetreuungssystem
- Maßnahmen nach DIN VDE0185, die im Zusammenhang mit der Blitzfangeinrichtung erforderlich sind. Hierbei möchten wir besonders darauf hinweisen, daß die Blitzfangeinrichtung der Gebäude von allen Teilen der Aufzugsanlage mit einem Mindestabstand von 50 cm getrennt über separate Fangleitungen zum Potentialausgleich zu führen sind
- Beleuchtung aller Zugänge zum Schacht sowie im Bereich des Standortes des Notbedienkastens (in der Regel im Bereich der untersten Haltestelle neben der Schachtüre)
- Fertigboden an den Schachtzugängen
- Installation von Informationsleitungen außerhalb des Schachtes
- Baugenehmigung bei den zuständigen Behörden einholen (falls erforderlich)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gültig ab 1.1.2006, Änderungen vorbehalten)
- Angebote
Unsere Angebote, die keine Bindefrist enthalten,sind freibleibend. Eine Bindefrist ist nur dann verbindlich, wenn auch die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten innerhalb der Bindefrist erfolgt.
- Dokumentation
Die zu Angeboten gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Schemas, Beschreibungen usw. haben nur informatorischen Charakter, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote und Beilagen sind nur zum persönlichen Gebrauch durch den interessierten Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Urheberrecht daran ausdrücklich vor.
- Umfang der Lieferung
Massgebend ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht spezifiziert sind, werden besonders berechnet, oder gehören nicht zur Lieferung. Teillieferungen sind zulässig. Gewichtsangaben für Material und/oder Verpackung sind unverbindlich.
- Preisstellung
Die Art der Preisstellung wird in unseren Angeboten genau bezeichnet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsinhalt der vereinbarten Versandart gilt der Preis ab Werk gemäss den geltenden Incoterms. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Lieferverträge bei erst nachträglich ersichtlichen,
besonderen Ein- und Ausfuhrvorschriften. Generell sind wir nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung zu Preisanpassungen berechtigt, wenn
- nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte) einen Mehraufwand in den Konstruktionsbüros oder der Fertigung erforderlich
machen
- der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als drei Monate aufgeschoben wird, z.B. infolge fehlender technischer
Angaben, nachträglich gewünschter Änderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder höherer Gewalt.
- Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Die Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt, wenn der gesamte Lieferpreis effektiv an uns ausbezahlt ist. Bei Verzögerung von Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, bleiben die ursprünglich vereinbarten Zahlungstermine bestehen. Das Fehlen unwesentlicher Teile, die den Gebrauch nicht verhindern, wie auch Nacharbeiten und/oder Nachlieferungen von Einzelteilen, die unter unsere Garantieverpflichtung fallen, berechtigt den Käufer nicht zum Aufschub der vereinbarten
Zahlungstermine oder zu einem Zahlungsrückbehalt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug berechnen wir, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Bankkreditzins. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so haben wir das Recht, alle noch ausstehenden Guthaben ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit als verfallen zu erklären und sie sofort einzufordern. Hierbei gehen alle Inkasso-Spesen zulasten des Käufers.
- Lieferfrist
Nur die in unserer schriftlichen Vertragsbestätigung fixierten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nachdem alle erforderlichen technischen Details abgeklärt und die vertraglichen Zahlungen und/oder Sicherheiten geleistet worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, bei:
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
- nachträglichen Änderungen von technischen Angaben oder Pflichtenheften
- Fällen von höherer Gewalt.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen verspätete Ablieferungen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu irgendwelchen Ersatzansprüchen.
- Gefahrenübergang, Transport
Nutzen und Gefahr gehen, sofern vertraglich nicht besonders geregelt, mit Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Bei Auslieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu üblichen Lagergebühren in unserem Werk oder ausserhalb.
- Garantie/Gewährleistung
Wir gewähren gegenüber dem Erstkäufer des Liefergegenstandes eine Werkgarantie von 24 Monaten. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Versandes bzw. dem Tag des Grenzübertritts des Liefergegenstandes bei Sendungen auf dem Kontinent. Sofern die Montage des Liefergegenstandes durch uns ausgeführt wird, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag seiner Inbetriebsetzung. Für Produkte, die von uns mit Garantieregistrierschein ausgeliefert werden, beginnt die Garantiezeit mit der Übergabe an den Endkunden. Der Garantieregistrierschein muss spätestens 30 Tage nach erfolgter Übergabe in unserem Besitze sein, ansonsten besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen. Voraussetzung für unsere Garantieverpflichtung ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, sowie der Nachweis über die Durchführung einer vorschriftsge mässen Wartung. Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf die Reparatur in unserem Werk, oder auf den Ersatz der uns spesenfrei eingesandten Teile, falls ein Fabrikations- oder Materialfehler
vorliegt. Die Garantie gilt nicht für Schäden, welche auf natürlichen Verschleiss, auf unsachgemässe Behandlung oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht in der Garantieleistung Inbegriffen sind sämtliche Neben- und Folgekosten, z.B. Anreise- und Transportkosten usw. Wartungsaufwendungen sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung. Für Montagen und Lieferungen, welche von uns direkt an private Endkunden im Inland erfolgen, gilt als Erfüllungsort für anerkannte Gewährleistungsansprüche der Übergabe/Lieferort des Liefergegenstandes. Ansprüche auf Garantieleistungen sind unter
Beilage / Rücksendung der schadhaften Teile sowie nachfolgender Angaben an unser Werk zu richten:
- Typ und Fabriknummer
- Kaufdatum und Lieferfirma
- Datum und Beschreibung des Schadenfalles
Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Nacharbeiten und Nachlieferungen von Garantieteilen unterbrechen die Garantiezeit nicht, auch wenn die Garantieleistungen auf Wunsch des Käufers verschoben werden. Unsere Garantieverpflichtung erlischt bei von uns nicht ausdrücklich bewilligten Eingriffen,
Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand.
- Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der vollen Zahlung in der vertraglich vereinbarten Höhe unser Eigentum.
- Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20% der Bruttoauftragssumme als Entschädigung zu fordern, falls von uns nicht ein höherer Schaden oder vom Besteller nicht ein niedrigerer Schaden nachgewiesen werden kann. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Käufer in einer schlechten Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
- Gerichtsstand
Soweit gesetzlich möglich, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens (Dasing/Laimering).
- Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nichtig sind, wird davon die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.